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Themen

Die Eidgenössische Kommission für Lärmbekämpfung (EKLB) sowie ihre Vorgängerkommission, die Eidgenössische Kommission für die Beurteilung vom Lärm-Immissionsgrenzwerten (EKBL) haben sich unter anderem mit folgenden Themen beschäftigt.

Vorsorgeprinzip

Das Vorsorgeprinzip zielt sowohl auf die Emissionsbegrenzung vom Lärm an der Quelle als auch auf das Verhindern zukünftiger Probleme durch den Bau von Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen in lärmbelasteten Gebieten.

Auswirkung von Lärm- und Erschütterungsbelastungen auf die Gesundheit und das Wohlbefinden der Bevölkerung

Gemäss Umweltschutzgesetz (USG) sind im Allgemeinen für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen Immissionsgrenzwerte festzusetzen. Sie sind so festzulegen, dass Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören. Entsprechend diesen Kriterien wurden die Belastungsgrenzwerte in der Lärmschutz-Verordnung (LSV) festgelegt.

Beurteilungsmethoden und Belastungsgrenze für Lärm und Erschütterung

Der Zusammenhang (Expositions-Wirkungs-Beziehung) zwischen dem einwirkenden Lärm und der hervorgerufenen Wirkung wird durch gross angelegte Befragungen in der Bevölkerung oder in epidemiologischen Studien ermittelt. Die Ergebnisse aus solchen Untersuchungen dienen der Kommission als Grundlage zur Festlegung der Belastungsgrenzwerte. In insgesamt 7 Teilberichten hält die Kommission ihre Empfehlungen zur Ermittlung der Beurteilungspegel und zur Festlegung der Belastungsgrenzwerte fest. Die Empfehlungen der EKLB für Strassenverkehrs- und Eisenbahnlärm, Industrie- und Gewerbelärm sowie Lärm von zivilen und Militärflugplätzen und von Schiessanlagen wurden in die Lärmschutz-Verordnung (LSV) übernommen.

Konsequenzen von Lärmbelastungen auf die Raum- und Siedlungsentwicklung

Das Umweltschutzgesetz (USG) bzw. die Lärmschutz-Verordnung (LSV) enthalten Vorschriften, wo und welcher Belastungsgrenzwert gilt und welche Massnahmen bei Überschreiten der Grenzwerte einzuleiten sind. Die Lärmbelastung verursacht nicht nur erhebliche volkswirtschaftliche Kosten, sondern hat auch massive Konsequenzen für die Raum- und Siedlungsentwicklung. Eine übermässige Lärmbelastung eines Gebietes kann erhebliche finanzielle Verluste zur Folge haben und für die betroffene Gemeinde eine Einschränkung ihrer Siedlungsentwicklung bedeuten. Auch kantonale und regionale Entwicklungspläne können geschmälert bis verunmöglicht werden.

Externe Kosten der Lärmbelastung

Externe Kosten werden nicht durch den eigentlichen Verursacher getragen. Die vielfältigen Auswirkungen von Lärmbelastungen widerspiegeln sich in vielen verschiedenen externen Kosten. Beim Lärm fallen sie vorwiegend als Mietzinsausfälle und Immobilienpreisverluste, Gesundheitskosten, Produktionsausfälle, Lärmschutzkosten und raumplanerische Kosten an.

Vollzugshilfen

Um einen einheitlichen Vollzug der Umweltschutzgesetzgebung im Bereich Lärm sicherzustellen, werden in Bereichen, die noch nicht geregelt oder die vielfältig interpretierbar sind, von der Kommission Vollzugshilfen oder Grundlagenpapiere erarbeitet und zur Verfügung gestellt.